1.1. Der Verein führt den Namen „Internationaler Springertag Rostock e.V.“, im folgenden ISR genannt.
1.2. Der ISR hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Rostock eingetragen. Als Gründungstag gilt der 05. November 1990.
1.3. Der ISR wird in Rechtsfragen durch den Präsidenten, oder im Vertretungsfall durch den Vizepräsidenten Organisation vertreten.
1.4. Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
2.1. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Vorbereitung und
Durchführung des jährlich stattfindenden „Internationalen Springertages“ in Rostock.
2.2. Zu diesem Zweck hat er die Veranstaltungsrechte vom ehemaligen DSSV der DDR übernommen. Dies ist in einem Zusatzprotokoll des 1990 abgeschlossenen Vereinigungsvertrages zwischen dem DSV und dem DSSV festgehalten.
2.3. Weiterhin fördert der ISR durch sein Wirken die Entwicklung des Hochleistungssportes in der Sportart Wasserspringens in Rostock unter besonderer Berücksichtigung olympischer Ideale. Zu den Aufgaben und Zielstellungen des ISR gehören besonders:
die Förderung von Kontakten zwischen den Wasserspringern und Funktionären des
In- und Auslandes,
die Pflege der Kontakte zum Deutschen Schwimm-Verband (DSV), den ausländischen, für das Wasserspringen zuständigen nationalen Verbänden und den internationalen Dachverbänden und deren für das Wasserspringen zuständigen Gremien.
die Durchführung von nationalen -und internationalen Sportveranstaltungen in
Zusammenarbeit mit dem Fachverband des DOSB in der Sportart Wasserspringen
die Unterstützung und Förderung des Nachwuchssportes in der Sportart Wasserspringen, dadurch wird der Satzungszweck durch die besondere Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
der Verein kann für besondere sportliche Leistungen Preise vergeben
2.4. der ISR ist konfessionell ungebunden und enthält sich jeglicher Parteipolitik.
3.1. Der ISR dient den im § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der ISR ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Der ISR erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem ISR fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschal) ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Vergütung nach Absatz (3) 3.4. trifft das Präsidium des ISR.
4.1. Mitglied des ISR kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des ISR anerkennt, das 14. Lebensjahr vollendet hat und durch sein Wirken direkt oder indirekt den Verein ISR unterstützt.
4.2. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.3. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
5.1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins ISR zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für den
„Internationalen Springertag“ in Rostock haben Mitglieder freien Eintritt.
6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist bis zum Ende eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und 4 Wochen vor Halbjahresende dem Präsidium vorliegen. Bei Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
6.2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es sich
einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt,
mit Zahlung von Beiträgen - trotz Erinnerung - 2 Monate nach Zahlungsfrist im
Rückstand ist.
6.3. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium nach mündlicher oder schriftlicher
Anhörung des Mitgliedes.
Das Mitglied kann gegen den Beschluss schriftlich Einspruch erheben. In diesem Falle entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
7.1. Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung immer für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
7.2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist spätestens während des ISR in jedem Geschäftsjahr fällig, bei Beitritt nach diesem Termin innerhalb von 10 Tagen nach Aufnahme.
7.3. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beitrittsmonat für das Jahr zu zahlen.
7.4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
8.1. Organe des ISR sind:
die Mitgliederversammlung,
das Präsidium,
das Geschäftsführende Präsidium.
8.2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt.
8.2.1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidium, unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen, schriftlich oder im Schaukasten oder auf der Hompage mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Werktage vor der Versammlung Ergänzungen beantragen. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.2.2. Die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung findet alle vier Jahre im 4. Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung muss 4 Wochen vorher einberufen werden.
Auf der Mitgliederversammlung erstattet das Präsidium den Jahresbericht des Vereins. Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
die Entlastung und Wahl des Präsidiums, (nur bei der Wahlversammlung)
die Wahl der Rechnungsprüfer, (nur bei der Wahlversammlung)
die Wahl einer Wahlkommission, (nur bei der Wahlversammlung)
Satzungsänderungen und vorliegende Anträge,
Bestätigung des Haushaltsvorschlages, des Jahresabschlusses und evtl. Rücklagen
Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.2.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) das Präsidium dieses beschlossen hat oder
b) mindestens 20% aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich
beantragen.
In dem Antrag ist der Grund für die verlangte Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von drei Wochen erfolgen.
8.3. Zusammensetzung des Präsidiums und seine Aufgaben
8.3.1. Das Präsidium ist nach der Mitgliederversammlung das höchste Gremium des Vereins.
Es besteht aus:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten Organisation
dem Vizepräsidenten Finanzen
bis zu 7 (sieben) weiteren Präsidiumsmitgliedern
ggf. den Ehrenpräsidenten
8.3.2. Das Präsidium arbeitet und entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen. Es ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8.3.3. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ergänzt sich das Präsidium selbst durch Kooptation. Das neue Mitglied wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder ein anderes Mitglied gewählt.
8.3.4. Scheiden mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder aus, sind Neuwahlen anzusetzen.
8.3.5. Das Präsidium ist das ausführende Organ des ISR. Es ist berechtigt und verpflichtet, alle wichtigen Maßnahmen zwischen den Mitgliederversammlungen zu beschließen.
8.3.6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung. Es kann weitere
Ordnungen für bestimmte Bereiche erlassen.
8.3.7. Das Präsidium hat jeweils rechtzeitig einen Haushaltsvorschlag für den Verein aufzustellen und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
8.4.8. Das Präsidium des ISR darf eine steuerrechtliche zulässige Rücklage für die Vorbereitung und Durchführung des darauf folgenden ISR zeitnahe bilden, die dann im Jahresabschluss ausgewiesen wird.
8.3.9. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
8.4. Zusammensetzung des Geschäftsführenden Präsidiums
8.4.1. Dem Geschäftsführenden Präsidium gehören an:
der Präsident
der Vizepräsident Organisation
der Vizepräsident Finanzen
8.4.2. Das Geschäftsführende Präsidium arbeitet zwischen den Präsidiumssitzungen und ist dem Präsidium rechenschaftspflichtig. Es regelt alle Angelegenheiten die zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebes notwendig sind.
8.5. Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein wird durch seinen Präsidenten oder im Vertretungsfall durch die beiden
Vizepräsidenten im Rechtsverkehr jeweils einzeln vertreten.
9.1. Die Mitglieder des Präsidiums werden für vier Jahre gewählt.
9.2. Jedes Präsidiumsmitglied wird einzeln gewählt.
9.3. Bei Wahlen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt, kann diese durch Handhebung erfolgen.
Bei Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Jede Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens über 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im einzelnen hingewiesen hat.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zum 1. September beim Präsidium schriftlich einzureichen, damit sie das Präsidium auf die Tagesordnung setzen kann. Zu den Anträgen hat der Antragsteller das erste und das letzte Wort.
12.1. In Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder gemäß § 4 der Satzung, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt.
12.2. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift (Protokoll) muss allen Mitgliedern zugänglich sein und in der Geschäftsstelle zur Einsicht ausliegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Rechnungs- bzw. Kassenprüfer, die dem Präsidium nicht angehören dürfen. Sie haben jährlich die Bücher und Kasse des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung mit eventuellen Auflagen schriftlich dem Präsidium vorzulegen.
Zu ihren Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und Aufwendungen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
15.1. Die Auflösung des ISR kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind und
davon ¾ für die Auflösung stimmen.
15.2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann muss nach 6 Wochen eine
2. Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von
¾ der Stimmberechtigten nicht gilt.
15.3. Für die Auflösung müssen sich in der 2. Versammlung aber mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.
16.1. Das Präsidium und die Vereinsmitglieder können für den Verein materiell nicht haftbar gemacht werden, außer es liegt ein grober Rechtsverstoß vor.
16.2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Wasserspringerclub Rostock e.V. Für den Fall, dass der Verein nicht mehr existiert, an die Hansestadt Rostock. Das Vermögen soll ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke in der Sportart Wasserspringen in Rostock verwendet werden.
17.1. Die vorstehende Satzung wurde am 23.09.2016 in Rostock von der
Mitgliederversammlung einstimmig mit 32 Stimmen beschlossen.
17.2. Die Satzung wird nach Beschlussfassung dem Vereinsregister zur Eintragung zugeleitet.
Rostock, den 23.09.2016